Elternberatung §95
Elternberatung nach §95 Außerstreitgesetz
Eine Elternberatung nach § 95 betrifft Eltern von minderjährigen Kindern, die eine einvernehmliche Scheidung beabsichtigen. Diese Form der Beratung ist seit 1. Februar 2013 per Gesetz vor einer Scheidung in Einvernahme verpflichtend. Die Beratung kann als Einzel- und Paarberatung erfolgen. Es wird eine gemäß §95 anerkannte Teilnahmebestätigung für das Gericht ausgestellt.

„Große Veränderungen in unserem Leben können eine zweite Chance sein.“
Inhalte

- Das Erleben der Kinder im Zusammenhang mit der elterlichen Scheidung
- Die emotionalen Haltungen und Konflikte von Eltern
- Gestaltung der aktuellen und zukünftigen Lebenssituation der Kinder
- Information über verschiedene Möglichkeiten der Unterstützung
Vorrang für das Kindeswohl
Bei den meisten Scheidungen gelingt es bereits im Vorfeld Einvernehmen über die Regelung der Scheidungsfolgen (z.B. hauptsächlicher Aufenthalt der Kinder, Obsorge, Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr, Kindesunterhalt) zu erzielen.
Aber auch dann, wenn es zu einer einvernehmlichen Scheidung der Eltern kommt, bedeutet das für Kinder eine große Veränderung in ihrem Leben. Damit Eltern erfahren, wie es Kindern in dieser Situation geht und was sie von ihren Eltern brauchen, um die Trennung gut zu bewältigen, gibt es vor der einvernehmlichen Scheidung eine verpflichtende Beratung. In einem einmaligen Termin (Einzel-, Elternpaargespräch oder Gruppe) bekommen Sie Informationen über typische Gefühle, Sorgen, Ängste und Konflikte von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sich trennen, und erfahren, wie Sie Ihre Kinder bestmöglichen unterstützen können.
Gesetzestext: § 95 Abs. 1a AußStrG
Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahme an der Beratung, die Sie dem Gericht vorlegen müssen.
Beratungssetting
- Mindestens 1 Einheit bei Einzel- und Paarberatungen
- Längere Beratungseinheiten zur Vertiefung sind jederzeit möglich
- Kinder nehmen nicht an der Beratung teil


Beratungseinheit
DAUER: 50 min pro Einheit
KOSTEN:
Einzelberatung: 130 € pro Einheit
Paarberatung: 150 € pro Einheit
Für einen sofortigen Erhalt der Bestätigung für das Gericht, ist es notwendig die Honorarnote in bar oder mittles Bankomatkarte direkt nach der Beratung zu begleichen.
ABLAUF: Die Beratung findet im Gesundheitszentrum Frauental in der Schulgasse 1, 8523 Frauental statt.
Das Besondere an meiner Elternberatung
Kindzentriert. Klar. Lösungsorientiert.
Ich begleite Eltern in Trennung respektvoll und professionell – mit Fokus auf das, was Kinder in dieser Zeit brauchen: Stabilität, Sicherheit und ein gutes Miteinander der Eltern trotz getrennter Wege.

Weiterführende Informationen
Alle Informationen des Bundeskanzleramts zum Thema Trennung und Scheidung
Informationen zu Kinderrechten des Bundesministeriums
Informationen zu Elternberatung §95 des Justizministeriums
Informationen zur Beratung
Die Interessen und das Wohl des Kindes sollen durch das Gesetz in vor Gericht ausgetragenen Obsorge- und Kontaktrechtskonflikten deutlich in den Vordergrund gerückt werden.
Dies bedeutet, dass alle Paare in Österreich, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, gesetzlich verpflichtet sind, Elternberatung in Anspruch zu nehmen.
Grundgedanke der Beratung ist, dass Eltern – wenn auch unfreiwillig – in die Lage versetzt werden zu erfahren, wie Kinder auf emotionaler Ebene die Scheidung erleben, wodurch ein Verstehensprozess in Gang kommen kann, der ohne diese Aufklärung vielleicht nicht entstanden wäre.
Das Kindeswohl steht hierbei immer im Zentrum
Seit 1. Februar 2013 müssen sich Eltern von minderjährigen Kindern, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, verpflichtend beraten lassen, bevor das Gericht die Scheidungsfolgen (z. B. Obsorge, Kontaktrecht, Unterhalt) genehmigt.
elternberatung.at
Die Beratung dient dazu, Eltern für die Bedürfnisse ihrer Kinder im Kontext der Trennung / Scheidung zu sensibilisieren.
familienfoerderung.at
Nach Abschluss der Beratung bekommt man eine Teilnahmebestätigung, die beim Gericht vorgelegt werden muss.
Für Eltern mit minderjährigen Kindern (unter 18 Jahren), die eine einvernehmliche Scheidung anstreben.
Die Beratung kann gemeinsam (als Paar) oder einzeln erfolgen.
Auch wenn die Eltern nicht verheiratet sind, aber Rechtsfolgen für die Kinder geregelt werden (z. B. Obsorge, Kontakt), kann Beratung relevant sein. (Das Gesetz zielt vor allem auf den Fall einer einvernehmlichen Scheidung ab.)
In der Beratung werden typischerweise behandelt:
Wie erleben Kinder eine Trennung / Scheidung? – emotionale Auswirkungen, Ängste, Bewältigungsstrategien
Bedürfnisse und Perspektive der Kinder – was brauchen sie in dieser Umbruchphase?
Gestaltung des zukünftigen Lebens – praktische Regelungen für Alltag, Übergabemodalitäten, Besuchszeiten, Kommunikation
Elterliche Konflikte, Kommunikation, Rollenverständnis – wie können Eltern trotz Trennung kooperieren?
Gesundheitszentrum Frauental
Information & Hilfsangebote – Institutionen, Unterstützungsmöglichkeiten, rechtliche Hinweise
Der Berater/die Beraterin verpflichtet sich im Rahmen der Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten.
Die Eltern haben die Kosten der Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG selbst zu tragen.
Nur geeignete Personen oder Einrichtungen dürfen die Beratung durchführen, sodass der Nachweis vor Gericht akzeptiert wird. Ich bin auf der Liste des Ministeriums gelistet und meine Beratungen werden von den Bezirksgerichten akzeptiert.
Das Einzugsgebiet umfasst:
Bezirk Deutschlandsberg (wo Frauental liegt)
Umlandgemeinden rund um Frauental, insbesondere im Bereich Weststeiermark, da die Räumlichkeiten zentral sind und gute Verkehrsbeziehungen bestehen. (z. B. Gemeinden nahe Deutschlandsberg)
Prinzipiell stehen die Dienstleistungen allen Eltern offen, auch aus angrenzenden Bezirken, speziell Deutschlandsberg, Leibnitz, Voitsberg, Graz Umgebung. (Es gibt keine Beschränkung explizit auf einen Bezirk in den Informationen)